Aktuelles
Krankenkassen-Wahlrecht kennen und vorteilhaft nutzen
Rund 90% der Menschen in unserem Land sind gesetzlich krankenversichert. Jedes Mitglied kann ohne Rücksicht auf Berufs- und Betriebszugehörigkeit unter vielen Kassen wählen. Wer z.B. in Baden-Württemberg wohnt oder arbeitet, hat die Qual der Wahl unter rund 50 gesetzlichen Krankenkassen. Insbesondere ein Vergleich der Beitragssätze lohnt sich.
Wer kann wählen?
Grundsätzlich können seit 1.1.1996 alle versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitglieder ihre Krankenkasse frei wählen.
Versicherungspflichtig sind z.B. Arbeitnehmer, deren Jahresbruttogehalt im Jahr 2001 die Beitragsbemessungsgrenze von 78300 DM nicht überschreitet; Rentner, die die Vorversicherungszeiten erfüllen; Empfänger von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe; Studenten; Künstler.
Freiwillige ("versicherungsberechtigte") Mitglieder sind z.B. Selbständige; Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresbruttogehalt die Beitragsbemessungsgrenze von 78300 DM überschreitet; Rentner, die nicht die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner erfüllen.
Welche Krankenkassen sind wählbar?
Alle versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitglieder können wählen:
- die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)
- jede Ersatzkasse, auch solche, deren Namen noch auf bestimmte Berufsgruppen hinweisen (Techniker, Kaufleute);
- eine Betriebskrankenkasse (BKK) oder Innungskrankenkasse (IKK), wenn Sie in einem Betrieb beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, für den eine BKK oder IKK besteht;
- eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse - ohne Rücksicht auf die Betriebs- der Innungszugehörigkeit - wenn diese sich durch eine Satzungsregelung "geöffnet" hat.
Außerdem ist eine an sich nicht wählbare Kasse (z.B. geschlossene bzw. kollektive Betriebs- oder Innungskrankenkasse) - unabhängig vom Wohn- oder Arbeitsort - auch dann wählbar, wenn
- dort ein Ehegatte versichert ist oder
- dort zuletzt vor Beginn der eigenen Mitgliedschaft (Berufsstarter, Wiedereinsteiger in den Beruf) eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat.
Studenten können außer den genannten Wahlmöglichkeiten die AOK oder jede Ersatzkasse am Hochschulort wechseln.
Wer als Familienangehöriger beitragsfrei familienversichert ist, gehört automatisch der Kasse des Mitglieds an. Für Kinder, deren Eltern in verschiednen Kassen versichert sind, bestimmen die Eltern die zuständige Kasse.
Die gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen (sog. Kontrahierungszwang)
Ausnahmen: Grundsätzlich nicht wählbar sind die Bundesknappschaft, die See-Krankenkasse und die landwirtschaftliche Kasse. Diese Kassen bleiben für Bergleute, Seeleute und Landwirte gesetzlich zuständig. Diese Personengruppen können nicht zu einer anderen Kasse wechseln.
In einem Faltblatt informiert die Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten (DGVP) über das geänderte Kassenwahlrecht, das ab dem 1. Januar 2002 gilt, zu bestellen unter:
Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten (DGVP) e.V.
Lehrstraße 6
64646 Heppenheim
Weitere Informationen unter: www.dgvp.de
Zuzahlungen auf einen Blick
Um Sie vor einer finanziellen Überforderung zu schützen, sind Zuzahlungen nicht unbegrenzt zu leisten. Die maximale Belastungsgrenze, bis zu der Zuzahlungen zu leisten sind, beträgt 2% der jährlichen Familienbruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Sie müssen also grundsätzlich nie mehr als 2% Ihrer Einnahmen an Zuzahlungen leisten.
Zur maximalen Eigenbeteiligung beim Zahnersatz gibt es gesonderte Härtefallregelungen. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf an Ihre Betreuungsgeschäftsstelle.
Für chronisch kranke Versicherte, die wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze 1% der jährlichen Familienbruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung ist in Richtlinien des Bundesausschusses, einem paritätisch aus Vertretern der Ärzte und Krankenkassen besetzten Gremium, festgelegt. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, prüfen wir gern. Der Fortbestand der Dauerbehandlung muss jährlich nachgewiesen werden.
Zum Familieneinkommen zählen auch die Einnahmen des Ehe- bzw. Lebenspartners* und der familienversicherten Kinder. Für jeden Familienangehörigen wird jedoch ein Freibetrag berücksichtigt, der vom Familieneinkommen abzuziehen ist. Er beträgt € 4.347 für den Ehe-/Lebenspartner und € 3.648 für jedes familienversicherte Kind im Haushalt. Bei Alleinerziehenden wird für das 1. Kind der (höhere) "Ehegattenfreitag" abgezogen.
Als Orientierungshilfe zur Prüfung der individuellen Belastungsgrenze dienen die nachfolgende Tabelle. Zu beachten ist, dass die Belastungsgrenze mindestens € 67,68 (bzw. € 33,84) beträgt. Dies entspricht der gesetzlich festgelegten zumutbaren Belastung für die nachstehend genannten Personenkreise.
Eine Besonderheit gilt für Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge, für Leistungsempfänger nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für Heimuntergebrachte, bei denen die Kosten der Unterbringung von einem Träger der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge getragen werden. Bei diesem Personenkreis sind als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft der Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach dem BSHG (Regelsatzverordnung) maßgeblich.
* Gleichgeschlechtlicher Partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG)
Beispiel: Familie mit zwei Kindern:
| Beschreibung | Betrag |
|---|---|
| Familieneinkommen jährlich | € 33.000 |
| Freibetrag für den Ehepartner | € 4.347 |
| Freibetrag für das erste Kind | € 3.648 |
| Freibetrag für das zweite Kind | € 3.648 |
| Maßgebendes Familieneinkommen | € 21.357 |
| jährliche Belastungsgrenze = 2% | € 427,14 |
| monatlich im Durchschnitt | € 35,60 |
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Belastungsgrenzen
| Leistungsart | Zuzahlung | Ausnahmen / Besonderheiten / Hinweise |
|---|---|---|
| ärztliche / zahnärztliche Behandlung | € 10 für jede erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung erfolgt und jede weitere Behandlung beim anderen Leistungserbringer ohne Überweisung | keine Praxisgebühr bei Gesundheitsuntersuchung "Check up 35", Krebsfrüherkennung, Schwangerenvorsorge, Schutzimpfungen, Zahnprophylaxe |
| Arzneimittel (verschreibungspflichtige) | 10 % des Preises, mindestens € 5 maximal € 10 je Mittel | liegen die Kosten des Mittels unter € 5 muss nur der tatsächliche Preis gezahlt werden |
| Fahrkosten | 10 % der Kosten, mindestens € 5 maximal € 10 je Fahrt | Fahrkosten zu ambulanter Behandlung können nur noch in besonderen medizinischen Ausnahmefällen übernommen werden (außer bei Rettungstransporten) |
| Heilmittel | 10 % der Kosten zzgl. € 10 je Verordnung | |
| Hilfsmittel | 10 % der Kosten, mindestens € 5 maximal € 10 je Mittel | bei Hilfsmitteln zum Verbrauch (z.B. Windeln bei Inkontinenz) beträgt die maximale Zuzahlung je Monat € 10 |
| Häusliche Krankenpflege | 10 % der Kosten zzgl. € 10 je Verordnung | Die 10%ige Zuzahlung ist in längeren Behandlungsfällen auf die ersten 28 Leistungstage im Kalenderjahr begrenzt |
| Haushaltshilfe | 10 % der kalendertäglichen Kosten mindestens € 5 maximal € 10 | |
| Kieferorthopädie | 10 % oder 20 % der Kosten | der Eigenanteil wird bei planmäßigen Behandlungsabschluss von der Kasse erstattet |
| Krankenhausbehandlung | € 10 täglich | maximal muss für 28 Tage je Kalenderjahr (€ 280) zugezahlt werden |
| Soziotherapie | 10 % der kalendertäglichen Kosten mindestens € 5 maximal € 10 | |
| Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren | € 10 täglich | Bei Anschlussheilbehandlungen (AHB) gilt eine Begrenzung auf 28 Tage Zuzahlung pro Kalenderjahr. Vorangegangene Krankenhauszuzahlung wird bei AHB angerechnet |
Link zu einem Zuzahlungsrechner (hier können Sie ausrechnen, ob Sie befreit sind oder nicht).
